{"id":1116,"date":"2011-01-23T14:01:31","date_gmt":"2011-01-23T12:01:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rfz-bochum-nord.com\/?page_id=1116"},"modified":"2011-01-23T14:01:31","modified_gmt":"2011-01-23T12:01:31","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rfz-bochum-nord.com\/?page_id=1116","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Satzung<\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a71 &#8211; Name und Sitz<\/span><\/strong><strong><br \/>\n<\/strong>Der Verein tr\u00e4gt den Namen Reit-, Fahr- und Zuchtverein Bochum-Nord1975 e.V.<br \/>\nEr hat seinen Sitz im Norden Bochums. Seine Eintragung erfolgte beim Amtsgericht unter der Vereinsregister- Nr. 1488.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a72 &#8211; Zweck und Aufgaben<\/span><\/strong><strong><br \/>\n<\/strong>Die Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten an Mitglieder, die sich mit dem Pferdesport besch\u00e4ftigen, im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden gem\u00e4\u00df den Ausbildungsrichtlinien der FN(1). Die Durchf\u00fchrung und Teilnahme von\/an Leistungswettbewerben (WB) und Leistungspr\u00fcfungen (LP) zur F\u00f6rderung des Reit- und Fahrsports, der Pferdezucht und der Pferdehaltung. Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit dem Ziel, sie in besonderer Weise im Sinne der satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben zu f\u00f6rdern. Organisation und Unterst\u00fctzung von therapeutischem Reiten in Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen (2), Erfahrungsaustausch. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a73 &#8211; Grunds\u00e4tze der gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeit<\/span><\/strong><strong><br \/>\n<\/strong>Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes sowie des Provinzialverbandes Westf\u00e4lischer Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke der Abgabenordnung&#8220; und ist selbstlos t\u00e4tig. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a74 &#8211; Rechtsgrundlagen<\/span><\/strong><strong><br \/>\n<\/strong>Der Verein regelt seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb durch Ordnung und Beschl\u00fcsse seiner Organe. Diese d\u00fcrfen jedoch nicht im Widerspruch zu dieser Satzung sowie der Satzung des Landessportbundes NW stehen. Ordnungen und ihre \u00c4nderungen werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Jugendordnung bedarf der Best\u00e4tigung der Mitgliederversammlung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br \/>\n(1) Federation National<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a75 &#8211; Mitgliedschaft<\/span><\/strong><strong><br \/>\n<\/strong>Die Mitgliedschaft k\u00f6nnen juristische und nat\u00fcrliche Personen erwerben, die die unter \u00a72 aufgef\u00fchrten Ziele bejahen und f\u00f6rdern. Der Verein setzt sich aus Vollmitgliedern und au\u00dferordentlichen Mitgliedern zusammen. Vollmitglieder haben Wahl- und Stimmrecht, au\u00dferordentliche Mitglieder nicht. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. \u00dcber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Die Aufnahme von Jugendreitern (-reiterinnen) und Kindern ist abh\u00e4ngig von der schriftlichen Zustimmung der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet \u00fcber die Einstufung als Vollmitglied oder als au\u00dferordentliches Mitglied. Er ist befugt, Aufnahmegesuche ohne Angabe des Grundes abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Hauptversammlung des Vereins offen. Vollmitglieder erlangen mit vollendetem 17. Lebensjahr Wahl- und Stimmf\u00e4higkeit. Die Wahl in den gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand setzt das vollendete 20. Lebensjahr und eine seit mindestens einem Jahr bestehende Vollmitgliedschaft im Verein voraus. Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die F\u00f6rderung des Reitwesens besonders verdient gemacht haben. \u00dcber den Vorschlag des Vorstandes beschlie\u00dft die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a76 &#8211; Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/span><\/strong><br \/>\nDie Mitglieder haben das recht auf Nutzung aller vereinseigenen Einrichtungen gem\u00e4\u00df den daf\u00fcr erlassenen Richtlinien sowie auf F\u00f6rderung im Rahmen der Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet:<br \/>\n&#8211; Die Satzung und Beschl\u00fcsse des Vereins zu beachten, seine Ziele zu unterst\u00fctzen und die festgesetzten Beitr\u00e4ge zu zahlen. Einzelheiten regelt die Kassenordnung.<br \/>\n&#8211; Sich nach Kr\u00e4ften f\u00fcr die F\u00f6rderung und das Ansehen des Vereins einzusetzen und im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die dem Verein satzungsgem\u00e4\u00df zufallenden Aufgaben laufend erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n&#8211; Den Vorstand bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben weitgehend zu entlasten. Zu diesen Pflichten geh\u00f6rt die Unterst\u00fctzung sportlicher Ziele sowie eine zumutbare Arbeitsleistung f\u00fcr alle \u00fcber 16 Jahre alten Mitglieder, die vereinseigenen Einrichtungen nutzen.<br \/>\nDie Mitgliederversammlung setzt die j\u00e4hrlich zu leistende Stundenzahl fest; es besteht die M\u00f6glichkeit, die Arbeitsleistung durch eine Zuschlagszahlung zum Beitrag abzugelten. Der Vorstand kann auf Antrag Stundung oder Erlass von Pflichten erteilen. Alle Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets &#8211; auch au\u00dferhalb von Veranstaltungen und Wettbewerben &#8211; Die Grunds\u00e4tze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere: Die Pferde ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechend angemessen zu ern\u00e4hren, zu pflegen und Verhaltens &#8211; und tierschutzgerecht unterzubringen, den Pferden ausreichend Bewegung zu erm\u00f6glichen;<br \/>\n&#8211; Die Grundgesetze artgerechter Pferdeausbildung zu waren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu qu\u00e4len, zu misshandeln oder unzul\u00e4nglich zu transportieren.<br \/>\nDie Mitglieder unterwerfen sich der Leistungs-Pr\u00fcfungsordnung (LPO) der Deutschen reiterlichen Vereinigung (FN) einschlie\u00dflich ihrer Rechtsordnung sowie der Satzung und den Bestimmungen des Kreisreiterverbandes Dortmund e.V. und des Provinzialverbandes westf\u00e4lischer Reit- und Fahrvereine e.V. Der Gesamt-Vorstand ist der Hauptversammlung verantwortlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenst\u00e4nde sofort dem 1. Vorsitzenden auszuh\u00e4ndigen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder betr\u00e4gt 2 Jahre. Sie bleiben jeweils bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes steht dem Vorstand das Recht zu, sich bis zur n\u00e4chsten Hauptversammlung selbstst\u00e4ndig zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a77 &#8211; Beendigung der Mitgliedschaft<\/span><\/strong><br \/>\nDie Mitgliedschaft endet:<br \/>\n&#8211; Durch Tod<br \/>\n&#8211; Durch Austritt<br \/>\n&#8211; Durch Ausschluss<br \/>\n&#8211; Durch Aufl\u00f6sung des Vereins.<br \/>\nDie K\u00fcndigung ist nur zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres m\u00f6glich; bis dahin ist der Beitrag zu entrichten. Sie muss sp\u00e4testens 3 Monate vor Jahresende dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs zugegangen sein.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a78 &#8211; Ordnungsma\u00dfnahmen<\/span><\/strong><br \/>\nUnehrenhaftes oder Vereinssch\u00e4digendes Verhalten eines Mitgliedes wird im Sinne der LPO \u00a7 920 und folgende behandelt. Die h\u00f6chste Ordnungsma\u00dfnahme ist der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein. Ordnungsma\u00dfnahmen gegen ein Mitglied k\u00f6nnen vom erweiterten Vorstand mit 2\/3-Mehrheit beschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom erweiterten Vorstand mit 2\/3-Mehrheit beschlossen werden:<br \/>\n&#8211; Wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung 3 Monate nicht entrichtet hat.<br \/>\n&#8211; Bei groben Vergehen gegen die Vereinssatzung.<br \/>\n&#8211; Wegen unehrenhaften Betragens.<br \/>\nDem mit einer Ordnungsma\u00dfnahme Belegten sind auf Verlangen die Gr\u00fcnde der Entscheidung mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die Hauptversammlung binnen 8 Tagen nach Zugang des Beschlusses (Poststempel) offen. Die Berufung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a79 &#8211; Organe<\/span><\/strong><br \/>\nDie Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch die Organe. Organe des Vereins sind:<br \/>\n&#8211; Die Mitgliederversammlung<br \/>\n&#8211; Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand<br \/>\n&#8211; Der erweiterte Vorstand<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a710 &#8211; Der Vorstand<\/span><\/strong><br \/>\nDer gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteht aus.<br \/>\n&#8211; Dem 1. Vorsitzenden<br \/>\n&#8211; Dem 1. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<br \/>\n&#8211; Dem 1. Kassierer<br \/>\n&#8211; Dem Reitwart<br \/>\n&#8211; Dem Jugendwart<br \/>\nZur gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Vertretungen des Vereins im Sinne des \u00a726 BGB gen\u00fcgen 2 seiner Mitglieder. Zur Unterst\u00fctzung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes dient der erweiterte Vorstand. Er besteht aus:<br \/>\n&#8211; Dem 2. Vorsitzenden<br \/>\n&#8211; Dem 2. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<br \/>\n&#8211; Dem 2. Kassierer<br \/>\n&#8211; Dem Fachwart<br \/>\n&#8211; Dem Pressewart<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a711 &#8211; Mitgliederversammlung<\/span><\/strong><br \/>\nDie Mitgliederversammlung findet allj\u00e4hrlich zu Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres als Hauptversammlung statt. Au\u00dferdem steht es dem 1. Vorsitzenden frei, au\u00dferordentliche Hauptversammlungen zu berufen. Er ist dazu verpflichtet, diese innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen, wenn der Vorstand das beschlie\u00dft oder wenigstens 1\/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gr\u00fcnden eine solche beantragen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a712 &#8211; Hauptversammlung<\/span><\/strong><br \/>\nDie Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Antr\u00e4ge f\u00fcr die Hauptversammlung sind sp\u00e4testens 1 Woche vorher schriftlich an den Vorstand einzureichen. Die Hauptversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Antr\u00e4ge, die als Dringlichkeitsantr\u00e4ge nach dem gesetzten Termin eingereicht werden, k\u00f6nnen nur mit Unterst\u00fctzung von 2\/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung gelangen. Auch die Antr\u00e4ge sind schriftlich vorzulegen. Antr\u00e4ge auf Satzungs\u00e4nderung sind von der Dringlichkeit ausgeschlossen. Der Hauptversammlung obliegt:<br \/>\n&#8211; Entgegennahmen der Jahresberichte und des Kassenberichtes<br \/>\n&#8211; Entlastung des Vorstandes<br \/>\n&#8211; Wahl des Vorstandes<br \/>\n&#8211; Best\u00e4tigung der Abteilungsleiter<br \/>\n&#8211; Wahl der Abgeordneten und Pr\u00fcfer<br \/>\n&#8211; Beschlussfassung \u00fcber Antr\u00e4ge<br \/>\n&#8211; Satzungs\u00e4nderungen<br \/>\n&#8211; Genehmigung des Haushaltsplanes<br \/>\n&#8211; Ernennung von Ehrenmitgliedern<br \/>\n&#8211; Beschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a713 &#8211; Beschl\u00fcsse<\/span><\/strong><br \/>\nBeschl\u00fcsse werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. \u00c4nderungen der Satzung bedingen 2\/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur \u00c4nderung des Vereinszwecks und zur Aufl\u00f6sung des Vereins ist die Zustimmung von 3\/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich, deren Zustimmung ggf. schriftlich einzuholen ist. Die Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung sind vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer schriftlich festzuhalten und von diesem und mindestens 2 weiteren Vorstandsmitgliedern gegen zu zeichnen.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a714 &#8211; Aufl\u00f6sung<\/span><\/strong><br \/>\nBei der durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgten Aufl\u00f6sung und Liquidation des Vereins f\u00e4llt das nach Deckung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsverm\u00f6gen an die Stadt Bochum f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke im Bereich des Sportes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Satzung \u00a71 &#8211; Name und Sitz Der Verein tr\u00e4gt den Namen Reit-, Fahr- und Zuchtverein Bochum-Nord1975 e.V. Er hat seinen Sitz im Norden Bochums. 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